Wir sind Mitglied
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
für erzieherische Hilfen (IGfH)
Landesarbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz
Thueringen e.V.
Landesarbeitsgemeinschaft
Ambulante Hilfen
SATZUNG des MitMenschen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: MitMenschen e.V.
2. Er hat den Sitz in Erfurt.
3. Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen: VR AG Erfurt 460
4. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein versteht sich als Anwalt für Mitmenschen in Not und setzt sich für ihre Lebensinteressen ein.
2. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß Abgabeordnung von 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist:
· Maßnahmen zur Verhinderung und Linderung mitmenschlicher Not zu unterstützen oder zu ergreifen,
· Mitmenschen in Not eine öffentliche, wirtschaftliche, politische und fachkompetente Lobby zu schaffen,
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
· Errichtung und Unterhaltung sozialer und sozialpädagogischer Dienste und Einrichtungen,
· Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und fachlichen Beratung,
· Zusammenarbeit mit Organisationen und Initiativen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
· Sicherung hoher qualitativer Standards in den vereinseigenen Einrichtungen und Hinwirken auf solche im Wirkungsgebiet des Vereins durch Orientierung an neuesten sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen,
die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützen.
Jedes Mitglied ist dazu aufgerufen, an der Verfolgung dieser Zwecke mitzuarbeiten.
Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihm dabei über fremde Verhältnisse bekannt werden.
2. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Minderjährige Mitglieder besitzen die gleichen satzungsmäßigen Rechte wie volljährige Mitglieder.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben dieselben satzungsmäßigen Rechte wie Mitglieder.
Beitragspflichtig sind sie nur, wenn sie zugleich Mitglieder sind.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluß
- Tod natürlicher Personen
- Auflösung juristischer Personen
- Auflösung des Vereins
6. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Oktober.
7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Bei Beitragsrückständen von drei Monaten ruhen die satzungsmäßigen Mitgliedsrechte. Bei Beschlussfassung über einen Ausschluß muß dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat (Datum des Eingangs) nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
8. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand für ausgeschlossen erklärt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder an einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
9. Neben der in Ziff. 1-7 beschriebenen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Das Fördermitglied unterstützt die Ziele und Zwecke des Vereins durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Darüber hinausgehende Verpflichtungen und Rechte aus der Satzung besitzt das Fördermitglied nicht. Es steht dem Fördermitglied jedoch frei, zur
Verfolgung der Zwecke des Vereins aktiv zu werden.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Betragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.
Laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.09.2001 beträgt der Mindestmitgliedsbeitrag ab 1. Januar 2002 monatlich 2,00 €.
Studenten und Arbeitslose zahlen ab 01. Januar 2002 monatlich ein Mindestmitgliedsbeitrag von 1,00 €.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
2. Der Verein soll einen Jugendbeirat schaffen, in dem Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr im Sinne der Satzung wirken und spezifische Interessen von jugendlichen Vereinsmitgliedern im Vorstand einbringen.
Hierzu hat er einen Sitz und eine Stimme im Vorstand.
Im übrigen hat er die gleichen Rechte wie ein Mitglied.
3. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Bildung weiterer Organe beschließen Deren Rechte und Arbeitsweise wird gesondert geregelt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand beseht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Mitarbeiter/innen des MitMenschen e.V. können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in gesonderten Wahlgängen bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in.
Der/die Geschäftsführer/in wird zur/zum besonderen Vertreter/in gem. § 30 BGB bestellt.
Die Tätigkeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin wird im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt.
Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Die gewählten Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt ab 01.01.2004 monatlich 50 €.
5. Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
Die Einladung zur Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter/innen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche und der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Halbjahr einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, der Vorstand es mehrheitlich für notwendig hält oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter/innen unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Bei Eilbedürftigkeit können Anträge zur Tagesordnung auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, die mit einfacher Mehrheit angenommen werden können.
Beschlüsse zu Eilanträgen können nur gefasst werden, wenn dagegen von keinem anwesenden Mitglied Einspruch erhoben wird.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt einen vereidigten Finanzprüfer oder in Ausnahmefällen zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, der/ die die Prüfung der Finanzen einschließlich des Jahresabschlusses durchführt / durchführen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichtet / berichten.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Qualitätsansprüchedie Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist auf andere Mitglieder des Vereins übertragbar. Dabei darf jedes Mitglied maximal 1 weitere Stimme in die Abstimmung einbringen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Bei der Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichen.
Die Protokolle können in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
2. Einsprüche sind nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 11 Kassenführung
1. Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.
Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
2. Einzelne Aufgaben und Befugnisse kann der Vorstand delegieren.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
3. Alljährlich hat der/die Geschäftsführer/in bis zum 01. März dem
Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
4. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von einem vereidigten Finanzprüfer oder in Ausnahmefällen von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.
Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Kassenprüfung bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
5. Der Vorstand soll sich eine Kassenordnung geben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11.05.06