SATZUNG des MitMenschen e.V.


§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen: MitMenschen e.V.
2.    Er hat den Sitz in Erfurt.
3.    Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt
eingetragen: VR AG Erfurt 160460.
4.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

1.    Der  Zweck des Vereins ist es, Maßnahmen zur Verhinderung und Linderung mitmenschlicher Not zu unterstützen oder zu ergreifen, bzw. Mitmenschen in Not eine öffentliche, wirtschaftliche, politische und fachkompetente Lobby zu schaffen.
2.    Der Zweck des Vereins wird erfüllt durch die Errichtung und Erhaltung sozialer     Dienste und Einrichtungen, die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sowie fachliche Beratung, die Zusammenarbeit mit Organisationen und Initiativen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, die Sicherung hoher qualitativer Standards in den vereinseigenen Einrichtungen und Hinwirken auf solche im Wirkungsgebiet des Vereins durch Orientierung an neuesten sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen.
3.    Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
4.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß Abgabeordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er kann sich zur Erfüllung von Aufgaben als Mitglied oder Gesellschafter an Vereinen oder Unternehmen beteiligen.
5.    Der Verein darf alle Geschäfte betreiben, die dem Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Er kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Organisationen beteiligen, die im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige rechtlich anerkannte Organisationen sind. Er kann insoweit auch selbst eigene Einrichtungen schaffen und betreiben.
6.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7.    Natürliche und juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Leitbild

Der Verein richtet seine konkreten Ziele und seine tägliche Arbeit nach einem Leitbild aus, das in seiner jeweils gültigen Fassung durch die Mitglieder, Organe und Angestellten des Vereins als Orientierung und Wertekonsens dient.

§ 4
Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihm über Fremdverhältnisse bekannt werden.
2.    Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Minderjährige Mitglieder besitzen die gleichen satzungsmäßigen Rechte wie volljährige Mitglieder.
3.    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.    Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben dieselben satzungsmäßigen Rechte wie Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.    Die Mitgliedschaft endet
a)    durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen jeweils zum Jahresende,
b)    durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückstand (§ 4 Abs. 6),
c)    durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
d)    durch Auflösung des Vereins,
e)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen die satzungsmäßigen Mitgliedsrechte. Bei Beschlussfassung über einen Ausschluss muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
6.    Mitglieder, die vom Vorstand für ausgeschlossen erklärt werden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder an einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben. Ebenso erlischt das Stimmrecht.

§ 5
Beiträge

1.    Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Jahresbeiträge werden jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
2.    Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 6
Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind:
a)    der Vorstand.
b)    die Mitgliederversammlung.
2.    Die Mitglieder von Organen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus den Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen und ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
3.    Die Mitglieder der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens.
4.    Soweit Organmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben Sie Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen.
5.    Organmitglieder, die von einer Beschlussfassung persönlich betroffen sind, bleiben von der Abstimmung ausgeschlossen.
6.    Die in Abs. 1 genannten Organe des Vereins können einen Beirat wählen, der den Verein in inhaltlichen Fragen berät.

§ 7
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, der Vorstand es mehrheitlich für notwendig hält oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
5.    Bei Eilbedürftigkeit können Anträge zur Tagesordnung auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, die mit einfacher Mehrheit angenommen werden können. Beschlüsse zu Eilanträgen können nur gefasst werden, wenn dagegen von keinem anwesenden Mitglied Einspruch erhoben wird.
6.    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem  anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
7.    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch  nicht Angestellte des Vereins sein dürfen und die die Prüfung der Finanzen einschließlich des  Jahresabschlusses durchführen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten.
8.        Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a)    die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b)    die Entlastung des Vorstandes,
c)    die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder,
d)    die Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge,
e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f)    die Auflösung des Vereins.
9.    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
10.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11.    Bei Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
12.    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung die Satzungsänderung beigefügt worden war.
13.    Bei der Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 8
Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und zwei weiteren Mitgliedern.
2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Mitarbeiter/innen des MitMenschen e.V. können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden in gesonderten Wahlgängen bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4.    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5.    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b)    Verwaltung des Vereinsvermögens.
6.    Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in wird zur/zum besonderen Vertreter/in gem. § 30 BGB bestellt. Die Tätigkeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin wird im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Die gewählten Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich 50 €.
7.    Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.  
8.    Die Einladung zur Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche und der Bekanntgabe der Tagesordnung.
9.    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
10.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  
11.    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für Rechtsgeschäfte mit gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
12.    Schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte Beschlussfassungen oder solche per Datenfernübertragung sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und der Beschluss einstimmig zustande kommt. Der Inhalt des Beschlusses ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.

§ 9
Beurkundung von Beschlüssen

1.    Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Die Protokolle können in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
2.    Einsprüche sind nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 10
Kassenführung

1.    Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
2.    Einzelne Aufgaben und Befugnisse kann der Vorstand delegieren. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
3.    Alljährlich hat der/die Geschäftsführer/in bis zum 01. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
4.    Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Kassenprüfung bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1.    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.    Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein können nur gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so ist nach mindestens 2 Wochen und höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen, Haus der Parität, OT Neudietendorf, Bergstraße 11, 99192 Nesse-Apfelstädt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.07.2016